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Baurecht - Blog

Versicherungen dürfen eigene Ansprechpartner benennen

Auch wenn Versicherte durch einen unabhängigen Versicherungsmakler betreut werden, müssen Versicherungen in Schreiben an die Versicherungsnehmer nicht auf den Makler als Betreuer hinweisen, sondern dürfen vielmehr eigene Ansprechpartner benennen.


Anders als Versicherungsagenturen sind Versicherungsmakler regelmäßig nicht an eine bestimmte Versicherung gebunden, sondern zielen in ihrer Tätigkeit vielmehr darauf ab, für potentielle Versicherungsnehmer den passenden Tarif aus der Vielzahl von Versicherungsangeboten zu finden. Vor diesem Hintergrund klagten Versicherungsmakler gegen eine Versicherung darauf, dass diese in ihren Schreiben an durch die Makler betreute Kunden ausschließlich die jeweiligen Makler als Ansprechpartner benennen sollte. Die Versicherung ihrerseits nannte die Makler überhaupt nicht, sondern wies vielmehr auf ihre eigenen Filialdirektionen mit Kontaktdaten als betreuende Ansprechpartner hin. Die jeweiligen Schreiben wurden den Versicherungsmaklern lediglich zur Weiterleitung an den Kunden zugeschickt.

Das Oberlandesgericht in Hamm wollte in dieser Praxis der Versicherung kein unlauteres Verhalten erkennen. Denn die Schreiben erwecken nicht den Eindruck, dass ausschließlich die benannten Filialdirektionen für die Kundenbetreuung zuständig sind, zumal der Kunde im Vorfeld bereits den Makler betraut hat und ihm das Schreiben der Versicherung auch durch den Makler überreicht wird. Insbesondere werden auch keine von der Versicherung unabhängigen Konkurrenten als Ansprechpartner benannt, wie etwa andere Makler oder etwa selbstständige, aber an eine bestimmte Versicherung gebundene Versicherungsagenturen. Vielmehr ist die Benennung der eigenen Filialdirektion als zulässiger Wettbewerb zu werten, ohne dass die Benennung als irreführende Abwerbung der Kunden zu betrachten ist. Vor diesem Hintergrund konnte dem Anliegen der Makler nicht gefolgt werden.
 
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG HAM 4 U 90 14 vom 18.11.2014
Normen: §§ 4 Nr.10, 5 I UWG
[bns]
 
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