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Mutter darf ihr Kind zur Kur begleiten
Die Kosten für die Unterbringung der Mutter im Rahmen der Kur ihres Kindes müssen durch die Rentenversicherung übernommen werden.
Darauf wies das Sozialgericht Gießen im Fall der Mutter eines 8 Jahre alten Sohnes hin. Diese wollte ihr Kind während des sechswöchigen Kuraufenthalts begleiten und die dafür anfallenden Kosten durch die Rentenversicherung übernommen wissen. Zur Begründung ihres Antrags führte sie aus, dass ihrem Sohn der alleinige Aufenthalt am Kurort nicht möglich sei, zumal in diesem Fall mit weiteren gesundheitlichen Folgen zu rechnen wäre. Auch sei ihr Sohn wegen Angstzuständen in einer Therapie und könnte deshalb nicht alleine sein. Die behandelnde Therapeutin hätte dazu geraten, die Kur im schlimmsten Fall abzusagen. Darüber hinaus fügte sie dem Antrag Bescheinigungen des Kinderarztes und ihres Hausarztes bei, die bei einer Abwesenheit der Mutter mit einem Misserfolg rechneten. Dem hielt die Versicherung entgegen, dass eine Begleitung nur bei Kindern im Vorschulalter und in besonders gelagerten Fällen, wie etwa einer Schwerbehinderung des Kindes, von der Versicherung getragen würde.
Dem nicht folgend führte das Gericht aus, dass aus den entsprechenden Richtlinien keine Begrenzung auf schwerbehinderte Kinder ersichtlich sei. Vielmehr würden medizinische Gründe ausreichen. Diese wurden insbesondere durch das Gutachten des Kinderarztes glaubhaft vermittelt, weshalb die Kosten für die Unterbringung der Mutter durch die Rentenversicherung getragen werden müssten.
Dem nicht folgend führte das Gericht aus, dass aus den entsprechenden Richtlinien keine Begrenzung auf schwerbehinderte Kinder ersichtlich sei. Vielmehr würden medizinische Gründe ausreichen. Diese wurden insbesondere durch das Gutachten des Kinderarztes glaubhaft vermittelt, weshalb die Kosten für die Unterbringung der Mutter durch die Rentenversicherung getragen werden müssten.
Sozialgericht Gießen, Urteil SG GI S 4 R 284 11 ER vom 27.09.2012