Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Baurecht Hamburg
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und Hamburg-Finkenwerder
Baurecht - Blog
Rund 1220 Euro Haftungsgrenze bei Schäden am Gepäck
Fluggesellschaften haften derzeit mit ca.
1.220 Euro für Schäden, welche durch Zerstörung, Beschädigung, Verlust oder Verspätung am Reisegepäck entstehen.
Auf dem Flug von Barcelona nach Porto ging einem spanischen Fluggast der Koffer verloren. Von der Fluggesellschaft begehrte er deshalb 2700 Euro für Koffer samt Inhalt und weitere 500 Euro für immaterielle Schäden. Vor dem höchsten europäischen Gericht war ihm jedoch nur ein Teilerfolg beschieden.
Rechtsgrundlage für die Entscheidung des Gerichts war dabei das Abkommen von Montreal aus dem Jahr 1999, welches den Fluggesellschaften nach Ansicht des Gerichts "strenge" Haftungsregelungen auferlegt, im Gegenzug aber die Höhe für die Geltendmachung von Schäden klar begrenzt.
Dieser Anspruch belief sich zum Entscheidungszeitpunkt auf einen Höchstbetrag von 1.134,71 Euro und erfasste materielle und immaterielle Schäden. Zu den letzteren gehören dabei der Zeitaufwand für den Ersatz der verlorenen Gegenstände und der Verlust von Erinnerungsstücken.
Auf dem Flug von Barcelona nach Porto ging einem spanischen Fluggast der Koffer verloren. Von der Fluggesellschaft begehrte er deshalb 2700 Euro für Koffer samt Inhalt und weitere 500 Euro für immaterielle Schäden. Vor dem höchsten europäischen Gericht war ihm jedoch nur ein Teilerfolg beschieden.
Rechtsgrundlage für die Entscheidung des Gerichts war dabei das Abkommen von Montreal aus dem Jahr 1999, welches den Fluggesellschaften nach Ansicht des Gerichts "strenge" Haftungsregelungen auferlegt, im Gegenzug aber die Höhe für die Geltendmachung von Schäden klar begrenzt.
Dieser Anspruch belief sich zum Entscheidungszeitpunkt auf einen Höchstbetrag von 1.134,71 Euro und erfasste materielle und immaterielle Schäden. Zu den letzteren gehören dabei der Zeitaufwand für den Ersatz der verlorenen Gegenstände und der Verlust von Erinnerungsstücken.
Europäischer Gerichtshof, Urteil EUGH C 63 09 vom 06.05.2010
Normen: Art. 22 II Luftverkehr-Übereinkommen von Montreal